ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand 01.02.2022



1.     Anwendungsbereich, Rechtswahl, Kunden-AGB
1.1
  Diese AGB ergänzen die individuellen Verträge zwischen JET-Electronics GmbH (nachfolgend „JET“) und gewerblichen Kunden über den Verkauf von Ware und sonstigen Leistungen.
1.2   Soweit ein individueller Ver­trag den AGB inhaltlich widerspricht, geht er den AGB vor.
1.3   Daneben gilt nur das deutsche Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
1.4   Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt, selbst wenn JET ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.     Angebote, Bestellungen
2.1
  Angebote von JET sind frei­bleibend, sofern JET in ihnen nicht ausdrücklich eine Bindefrist genannt hat.
2.2   Bestellungen von Kunden werden erst durch Bestätigung von JET in Textform (Brief, E-Mail, Telefax) zu einem Vertrag.

3.     Gefährliche Verwendung von Ware, Freistellung
3.1
  Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, sind die von JET angebotenen oder verkauften Waren nicht geeignet und bestimmt für den Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, in Humanimplantaten, in Nuklearanlagen oder in anderen Systemen, bei denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder sonst katastrophale Folgeschäden auslösen kann.
3.2   Auch die Bekanntgabe der Absicht des Kunden, Ware in Systemen der in § 3.1 genannten Art einzusetzen, begründet keine Verantwortung von JET für die Tauglichkeit der gelieferten Ware für solche Verwendungen oder deren Folgen.
3.3   Der Kunde stellt JET von allen Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren können, dass der Kunde die Hinweise in § 3.1 oder § 3.2 nicht beachtet und/ oder nicht an seine Abnehmer weitergegeben hat.

4.     Teil- und Mehrlieferung, Lieferzeit, Lieferhindernisse
4.1
  Bei teilbaren Leistungen darf JET Teilmengen liefern.
4.2   Ist wegen großhandelsüblicher Packungs- oder Losgrößen eine Mehrlieferung zweckmäßig, so darf JET die entsprechende Mehrmenge ohne Preisaufschlag an den Kunden liefern.
4.3   Termine und Lieferfristen sind, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, unverbindliche Plandaten.
4.4   Etwa fest vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von JET. Bei vereinbarter Vorkasse stehen etwa fest vereinbarte Liefertermine fer­ner unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen vorherigen Eingangs der Kundenzahlung für die jeweilige Lieferung bei JET.
4.5   Hat JET Anspruch auf Vorkasse, so beginnt eine etwa fest vereinbarte Lieferfrist erst mit dem Eingang der vollständigen Zahlung des Kunden für die jeweilige Lieferung bei JET. In allen anderen Fäl­len verlängern Lieferfristen sich um jene Zeitdauer, die der Kunde mit Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber JET mehr als nur unerheblich in Verzug ist. Das gilt auch bei Kundenpflichten nach § 321 BGB und/ oder § 5.5 dieser AGB.
4.6   Lieferfristen verlängern sich auch innerhalb etwaigen Verzuges bei Eintritt von höherer Gewalt oder ihr gleichgestellten Fällen um die Dauer des betreffenden Leistungshindernisses. Höherer Gewalt gleichgestellt sind die Folgen von Krieg, Terroranschlägen, Störungen der Energie- oder Materialversorgung, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen und behördlichen Anordnungen, sofern sie (a) nach Vertragsabschluss im Betrieb von JET oder deren Vorlieferanten oder einem von ihnen beauftragten Speditionsunternehmen eingetreten sind, (b) von JET und ihren Erfüllungsgehilfen nicht grob schuldhaft mitverursacht worden sind und (c) die rechtzeitige Vertragserfüllung durch JET erheblich behindern. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilt JET, falls bekannt, dem Kunden unverzüglich mit.
4.7   Ist JET wegen eines Ereignisses im Sinn von § 4.6 auf unabseh­bare Zeit an der Lieferung gehindert, so darf JET vom Vertrag zurücktreten. Hat JET bei Eintritt solcher Hindernisse den Vertrag schon teilweise erfüllt, so darf JET hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde für die ausbleibende Lieferung eine Vorauszahlung an JET geleistet hat, gewährt JET diese unverzüglich zurück.
4.8   § 4.7 gilt entsprechend, wenn der Vorlieferant von JET trotz be­stehender Lieferverpflichtung mit­geteilt hat, kein verbindliches Da­tum für seine Lieferung an JET nennen zu können. Satz 1 gilt nur, wenn JET den Deckungskauf so abgeschlossen hat, dass JET bei korrekter Selbstbelieferung den Kunden vertragsgemäß hätte beliefern können.
4.9   Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Verzuges von JET ist der Kunde nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles und erst dann berechtigt, wenn er JET in Textform eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn (a) die Lieferzeit als Fixtermin vereinbart wurde, (b) die Vertragserfüllung von JET ausdrücklich verweigert wurde oder (c) der Kunde infolge des Verzuges an der Lieferung oder Restlieferung kein Interesse mehr hat.

5.     Preisbestandteile, Preisänderungen, Abruf- und Terminaufträge, Fälligkeit, Vorkasse
5.1   Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beziehen sich die Preisangaben von JET auf den Nettowarenwert, verstehen sich also zuzüglich Verpackung, Transport, etwaiger Versicherung, etwaiger Verzollung und gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2   Erhöht sich bei Abruf- oder Terminaufträgen der Einstandspreis von JET für Ware, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss an den Kunden zu liefern ist, um mehr als 20%, so gilt: 2JET kann den vom Kunden zu zahlenden Preis pro Stück oder Verpackungseinheit um jenen Betrag anheben, um den der Einstandspreis von JET gegenüber dem bei Vertragsabschluss gültigen Einstandspreis gestiegen ist. 3Preiser­höhungen nach Satz 2 hat JET dem Kunden mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Liefertermin mitzuteilen. 4Der Kunde ist berechtigt, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Satz 3 den Vertrag in Bezug auf jenen Teil der Lieferungen, der von der Preiserhöhung betroffen ist, zu kündigen. 5Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 6§ 5.3 bleibt unberührt.
5.3   Hat der Kunde bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb des ver­einbarten Zeitraumes nur einen Teil der vereinbarten Menge abgerufen, so darf JET dem Kunden zum Ende dieses Zeitraums die noch nicht abgerufene Menge liefern und in Rechnung stellen.
5.4   Von JET vertragsgemäß ge­stellte Rechnungen sind bei Lie­ferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das gilt bei Teillieferungen für jede Rechnung über die gelieferte Teilmenge entsprechend.
5.5   JET darf unter den Voraussetzungen des § 321 BGB Vorkasse oder andere Sicherheitsleistung für noch ausstehende Lieferungen verlangen. Die Voraussetzungen des § 321 BGB gelten auch dann als erfüllt, wenn (a) der Kunde mit dem Ausgleich einer offenen Rechnung von JET in Verzug ist, gleich, ob sie auf demselben Vertrag oder einem anderen Vertrag beruht oder (b) wenn ein fälliger Lastschriftauftrag nicht eingelöst oder JET rückbelastet worden ist.

6.     Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung
6.1
  Zahlungen haben einzig durch Überweisung auf ein von JET angegebenes Konto zu erfolgen.
6.2   Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertrag wie die Forderung von JET beruht.
6.3   Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von JET ausdrücklich anerkannt worden ist.

7.     Eigentumsvorbehalt
7.1
  Von JET gelieferte Ware bleibt Eigentum von JET, bis so­wohl diese Ware als auch alle anderen fälligen Forderungen von JET für Warenlieferungen (nachfolgend: "Vorbehaltsware") an den Kunden bezahlt sind.
7.2   Für den Fall einer Verbindung oder Verarbeitung von Vor­behaltsware im Sinne von § 947 und/oder § 950 BGB mit anderen, JET nicht gehörenden Sa­chen überträgt der Kunde schon jetzt an die das annehmende JET einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe der Quote, die dem Anteil des Werts der Vorbehaltsware an dem vom Kunden gegenüber seinem Ab­nehmer für die neue Sache be­rechneten Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer entspricht. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für JET.
7.3   Der Kunde darf Vorbehalts­ware und neue Sachen im Sinn von § 7.2 gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbe­halt veräußern, jeweils vorausgesetzt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden ist weder beantragt noch eröffnet. Andere Verfügungen über solche Sachen, insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, sind unzulässig.
7.4   Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware und neuen Sachen im Sinn von § 7.2 mit allen Nebenrechten in Höhe des Betrages, den JET dem Kunden für die davon betroffene Vorbehaltsware inkl. Umsatzsteuer berechnet hat, an die das annehmende JET ab.
7.5   Für den Fall, dass die For­derung des Kunden aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware und neuen Sachen im Sinn von § 7.2 in ein Kontokorrent aufgenommen wird, tritt der Kunde hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent ge­genüber seinem Abnehmer an die dies annehmende JET ab, und zwar in Höhe des in § 7.4 genannten Wertes.
7.6   Der Kunde darf bis auf Wi­derruf die an JET abgetretenen Forderungen einziehen. ²Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit Zustimmung von JET in Textform zulässig. 3Falls JET gegen den Kunden Rechte nach § 5.5 dieser AGB zustehen, hat der Kunde auf Verlangen von JET (a) die Schuldner in Textform über die Abtretung zu informieren, (b) JET alle Auskünfte zu erteilen sowie (c) die zur Rechts­verfolgung nötigen Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. 4JET darf dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzeigen.
7.7   Bei Vorliegen der in § 7.6 Satz 3 genannten Umstände hat der Kunde JET eine genaue Auf­stellung der betroffenen Ware zu übersenden, diese Ware auszusondern und, sofern JET vom Vertrag zurückgetreten ist, an JET herauszugeben.
7.8   Übersteigt der Wert der hier vereinbarten Sicherungen die Höhe der Forderungen von JET um mehr als 15 %, so wird auf Verlangen des Kunden JET die überschießenden Sicherungen freigeben. Welche von mehreren Sicherungen JET freigibt, liegt in deren Ermessen.
7.9   Der Kunde hat JET den Zu­griff Dritter auf Vorbehaltsware, auf gemäß § 7.2 entstandene neue Sachen oder auf die an JET abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und JET in jeder Weise bei Maßnah­men zur Sicherung und Durchsetzung der diesbezüglichen Rechte von JET zu unterstützen.
7.10 Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Kunde.

8.     Verpackung, Versand, Gefahrübergang
8.1
  Ware wird nach fach- und großhandelsüblichen Gebräuchen verpackt. Die Wahl der Versandart ist JET überlassen.
8.2   Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von JET – bzw. im Fall der Direktlieferung das Lager des Vorlieferanten von JET - verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Kunden, es sei denn, die Rücksendung erfolgt im Rahmen der Gewährleistung von JET.

9.      Annahmeverzug
9.1
    Bei Annahmeverzug des Kunden darf JET die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern. JET darf sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
9.2    Für die Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an JET pro Monat 1 % des Kaufpreises, höchstens 30 € monatlich, als pauschale Lagerkosten zu bezahlen. 2Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass JET kein oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. 3Der Anspruch von JET auf Ersatz eines die Pauschale übersteigenden Schadens bleibt unberührt.
9.3    Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme verweigert oder vorher erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann JET die Erfüllung verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz kann JET wahlweise pauschal 25 % des vereinbarten Preises oder Ersatz des effektiv entstandenen Schadens fordern. § 9.2 Satz 2 gilt entsprechend.

10.     Untersuchung und Rüge, Sachmängel, Gewährleistung
10.1
   Der Kunde hat jede ein­treffende Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit sowie die Ware auf Beschaffenheit und Mangelfreiheit zu untersuchen. 2Fehlmengen und erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach dieser Untersuchung unter konkreter An­gabe von Anlass, Art und Umfang der Beanstandung in Textform an JET mitzuteilen. 3Für Mängel, die trotz Untersuchung nach Satz 1 nicht feststellbar waren, gilt Satz 2 nach Entdeckung sinngemäß. 4In Bezug auf nicht rechtzeitig oder nicht in der gebotenen Weise an­gezeigte Mengenfehler oder Sach­mängel gilt die Lieferung als genehmigt.
10.2   Soweit der Kunde oder von JET nicht ausdrücklich hierzu er­mächtigte Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vornehmen, entfällt die Gewährleistung von JET für Mängel, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten weder die Mängel verursacht haben noch die sachgerechte Mängelbeseitigung unzumutbar erschweren.
10.3   Auf berechtigte und gemäß § 10.1 erhobene Rüge behebt JET den Mangel durch Ersatzlieferung. Der Kunde gibt JET die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung. Nach mindestens zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, sofern der Mangel nicht nur unerheblich ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
10.4   1Stellt sich heraus, dass Ware, die JET von einem Dritten bezogen sowie unverändert an den Kunden weitergeliefert hat, von einem anderen als dem auf der Ware oder ihrer Verpackung aufgestempelten Originalhersteller stammt oder sonst von einem Drit­ten gefälscht worden ist, so darf JET vom Vertrag mit dem Kunden über diese Ware zurücktreten. 2Betrifft im Fall des Satzes 1 die Fälschung nur einen Teil der von dem Vertrag umfassten Ware, so darf JET von dem die gefälschte Ware betreffenden Teil des Vertrages zurücktreten. 3Hat der Kunde infolge eines Teilrücktritts von JET gemäß Satz 2 an der restlichen von dem Vertrag umfassten Ware kein Interesse mehr, so darf der Kunde von dem gesamten Vertrag zurücktreten. 4Im Fall des Rücktritts hat JET die Zahlung des Kunden für die betroffene Ware unverzüglich zurück zu gewähren. 5Für die von einem Rücktritt des Kunden nach Satz 3 betroffene Ware gilt Satz 4 erst nach Rückgabe dieser Ware an JET. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn JET die Fälschung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
10.5   Gewährleistungsansprüche gegen JET wegen Fehlmengen und Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn, JET hätte den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten oder arglistig verschwiegen. § 445b Abs. 2 und § 478 BGB bleiben unberührt.
10.6   Im Übrigen gelten für Gewährleistungsansprüche §§ 11.1, 11.3 und 11.5 entsprechend.

11.     Haftungsbegrenzung, Abtretungsausschluss
11.1
  Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei der Vertrags­anbahnung, aus unerlaubter Handlung und wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gegen JET sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Arglist oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mitverursachung durch JET beruhen oder für JET erkennbar und vermeidbar zur Schädigung einer Person an Leben, Körper oder Gesundheit geführt haben. Außer in den von §§ 439 Abs. 3, 445a Abs. 1 und 3 BGB geregelten Son­derfällen haftet JET dem Kunden nicht für Folgeschäden in seinem sonstigen Vermögen infolge von Mängeln der gelieferten Ware.
11.2   Ansprüche auf Ersatz eines von JET etwa zu ersetzenden Vermögensschadens, der weder auf Arglist noch auf grobem Verschulden von JET beruht, verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
11.3   §§ 11.1 und 11.2 gelten entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB.
11.4   §§ 11.1 bis 11.3 gelten nicht für Ansprüche aus von JET etwa gegebenen Beschaffenheitsgarantien, und für Schadensersatz­ansprüche, die unmittelbar auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen.
11.5   Ansprüche gegen JET sind nicht abtretbar.

12.     Kennzeichen, Schutzrechte
12.1
   Jede Veränderung oder Entfernung eines Kennzeichens auf einer von JET gelieferten Ware sowie jede Stempelung oder sonstige Markierung solcher Ware, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten verstanden werden oder den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein Sondererzeugnis handele, sind unzulässig.
12.2   Der Kunde hat JET un­verzüglich in Textform zu benachrichtigen, falls gegen ihn in Zusammenhang mit von JET gelieferter Ware Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. JET wird den Kunden von Ansprüchen aus Verletzungen von Schutzrechten Dritter freistellen, sofern (a) die Schutzrechtsverletzung von JET zu vertreten und (b) die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der von JET gelieferten Ware ohne Verbindung mit anderen Produkten zuzurechnen ist und (c) der Kunde die Führung und Bereinigung der Auseinandersetzung mit dem Angreifer unverzüglich der JET und erforderlichenfalls den von JET eingeschalteten Rechtsanwälten ermöglicht und überlässt.
12.3   Falls Dritte in Zusammenhang mit von JET gelieferter Ware gegen den Kunden berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten geltend machen sollten, ist JET berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die gelieferter Ware eine Lizenz zu erwirken oder die gelieferte Ware durch eine schutzrechtsfreie zu ersetzen. Sollte dies für JET aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nach wirtschaftlich vernünftigen Gesichtspunkten nicht zumutbar sein, so wird JET die Ware gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für etwa weitergehende Ansprüche des Kunden haftet JET nur nach Maßgabe von § 11.
12.4   JET übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Anwendung der verkaufen Ware nicht in etwaige Schutzrechte Dritter eingreift.
12.5   Bei gemäß Angabe des Kunden speziell angefertigter Ware haftet JET nicht dafür, dass durch diese Ware oder ihren Gebrauch keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Satz 1 gilt auch dann, wenn JET an der Entwicklung einer Sonderanfertigung gemäß Angabe des Kunden mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Kunden entwickelt hat.
12.6   Im Übrigen gilt für etwaige Ansprüche des Kunden ge­gen JET wegen Schutzrechts­verletzung § 11 entsprechend.

13.    Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitig­keiten, die sich aus oder in Zu­sammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch aus Rücktritt, ergeben, ist München. JET ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.